Timeline

Konstitutionelle Verfassung von 1862

Das europäische Revolutionsjahr 1848 zog auch an Liechtenstein nicht spurlos vorbei. Wenngleich die revolutionären Bestrebungen der liechtensteinischen Bevölkerung nicht in Aufstände mündeten, so gab es auch in Liechtenstein laute Stimmen, welche ihre Unzufriedenheit über die herrschenden Zustände Luft machten und eine freiheitliche Verfassung mit einer demokratisch gewählten Volksvertretung forderten. Nach dem Scheitern der Nationalversammlung zur Schaffung eines geeinten deutschen Staats kam es zunächst zu einer Rückkehr absolutistischer Machtansprüche. Doch die Zeichen der Zeit liessen sich nicht mehr verleugnen und machten den Weg frei hin zu einer einschneidenden Verfassungsreform. Beeinflusst von nunmehr vorherrschenden Zeitgeist der Aufklärung orientierte sich die am 26. September 1862 von Fürst Johann II unterzeichnete Verfassung nicht mehr nur an den Vorstellungen des Fürsten allein, sondern bezog auch Vertreter des Volkes in den Entstehungsprozess mit ein. Als Gemeinschaftsprodukt von Fürst und Landständen bildete die neue Verfassung eine Besonderheit innerhalb der deutschen Staaten.

Verfassungsreform von 2003

Aufgrund politischer Spannungen vertiefte sich die Diskussion um den Reformbedarf der liechtensteinischen Verfassung gegen Ende des 20. Jahrhunderts. Diese intensiv und teilweise auch emotional geführten Debatten spitzten sich insbesondere an der Stellung des Fürsten innerhalb des staatlichen Organisationsgefüges zu. Dies bewog Fürst Hans-Adam II und das Fürstenhaus dazu, selbst einen Reformvorschlag für die Verfassung von 1921 ausarbeiten zu lassen und im Rahmen einer Volksinitiative das Volk darüber entscheiden zu lassen. Die liechtensteinische Bevölkerung sprach sich am 14. bzw 16. März 2003 mit 64,7 Prozent für die Vorschläge des Fürstenhauses aus. Die als Gegeninitiative eingebrachten Reformvorschläge der Volksinitiative „Verfassungsfrieden“ erhielt rund 17% der Stimmen.Auf diesem Ergebnis aufbauend wurde die Verfassung von 1921 einer Revision unterzogen. Obwohl diese die umfassendste Änderung seit Erlassung der Verfassung im Jahr 1921 war und einige Artikel der Verfassung berührte, ist diese rechtlich gesehen als einheitliche Verfassungsrevision zu qualifizieren und reiht sich somit in den historischen Entstehungsprozess ein.